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Aufgaben des Versorgungswerkes
Die Apothekerversorgung Berlin hat die Aufgabe, für die Mitglieder der Versorgungseinrichtung sowie deren Hinterbliebene gemäß den Bestimmungen des § 4b Abs. 2 bis 17 des Berliner Kammergesetzes Versorgung nach Maßgabe der Satzung der Apothekerversorgung Berlin zu gewähren. Sie hat ihre Mitglieder und Rentner über deren Rechte und Pflichten aufzuklären sowie Auskunft über die Angelegenheiten des Mitgliedschaftsverhältnisses zu geben.

Seit 1992 nehmen auch die Mitglieder der Landesapothekerkammer Brandenburg an der Alters- Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Apothekerversorgung Berlin teil. Sie stellen derzeit rund 15% der Mitglieder. Die Landesapothekerkammer Brandenburg ist entsprechend dem Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder zur Gesamtmitgliederzahl des Versorgungswerkes stimmberechtigt in den Gremien der Apothekerversorgung Berlin vertreten (im Verwaltungs- und im Aufsichtsausschuss je ein Vertreter, in der Vertreterversammlung zwei Mitglieder).
Rechtsgrundlagen
Sie finden hier das aktuelle Berliner Kammergesetz, das Heilberufsgesetz des Landes Brandenburg sowie die aktuelle Satzung des Versorgungswerkes.
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Berliner Kammergesetz

PDF-SymbolHeilberufegesetz des Landes Brandenburg

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Satzung

PDF-SymbolAnlagen 1 und 2 zur Satzung

Finanzierung
Das Versorgungswerk der Apothekerkammer Berlin ist in einem modifizierten Kapitaldeckungsverfahren auf der Grundlage des offenen Deckungsplanverfahrens finanziert. Die Berechnungen werden nach den Grundsätzen der kollektiven versicherungsmathematischen Äquivalenz durchgeführt, wonach für den in die Berechnungen eingehenden Bestand insgesamt Gleichheit bestehen muss zwischen dem Wert der zukünftigen Versorgungsleistungen und dem Wert der künftigen Beitragsleistungen neben dem vorhandenen Vermögen und der Deckungsrückstellung.

Die Beiträge der Mitglieder werden am Kapitalmarkt angelegt und für jeden einzelnen Versicherten ein Deckungskapital gebildet, das nach dem Ansparende die zu zahlenden Leistungen im Wesentlichen abdeckt.

Im Unterschied zum Kapitaldeckungsverfahren wird beim Umlageverfahren, wie es von der gesetzlichen Rentenversicherung angewandt wird, kein Deckungskapital gebildet, sondern die eingezahlten Versicherungsbeiträge werden sofort wieder an die Leistungsbezieher ausgegeben.
Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörden sind:

Rechtsaufsicht:
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
Abt. I C 12
Oranienstr. 106
10969 Berlin

Versicherungsaufsicht:
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen
Abt. II E
Martin-Luther-Str. 105
10825 Berlin