Elektronisches Arbeitgebermeldeverfahren
Seit dem 01.01.2009 gilt ein neues, gesetzlich geregeltes Meldeverfahren für alle angestellt tätigen und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) befreiten Mitglieder der Versorgungseinrichtung. Nach §28a Abs. 10 und 11 SGB IV sind u.a. die Daten zur monatlichen Beitragszahlung an das Versorgungswerk nur noch in elektronischer Form zu melden.
Die Apothekerversorgung Berlin und deren Mitglieder profitieren durch das elektronisch abgewickelte Verfahren, denn die Übermittlung des exakten monatlich zu zahlenden Beitrags beschleunigt u.a. erheblich die Beitragsverbuchung. Darüber hinaus wird Ihr Versorgungswerk schneller über Änderungen, die das Mitgliedschaftsverhältnis betreffen, informiert und kann dadurch zeitnah die Bearbeitung aufnehmen.
Meldung von Arbeitnehmern bei der Apothekerkammer Berlin
Die Apothekenleiter haben den Beginn und die Beendigung einer Beschäftigung von pharmazeutischem Personal innerhalb von 8 Tagen der Apothekerkammer Berlin zu melden (vgl. § 3 der Meldeordnung der Apothekerkammer Berlin). Dies gilt auch für Pharmaziepraktikanten. Diese Meldung an die Kammer ist auch für die Apothekerversorgung Berlin wichtig, damit das Versorgungswerk die Mitglieder anschreiben kann und z.B. keine Fristen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht versäumt werden.
Arbeitgeberanteil zum Rentenversicherungsbeitrag
Apothekerinnen und Apotheker, die zu Gunsten der Apothekerversorgung Berlin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 172 Abs. 2 SGB VI einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses zu den Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe der Hälfte des Pflichtbeitrages zur Apothekerversorgung Berlin. Dies gilt auch für Pharmaziepraktikanten.
Seit dem 01.01.2009 gilt ein neues, gesetzlich geregeltes Meldeverfahren für alle angestellt tätigen und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) befreiten Mitglieder der Versorgungseinrichtung. Nach §28a Abs. 10 und 11 SGB IV sind u.a. die Daten zur monatlichen Beitragszahlung an das Versorgungswerk nur noch in elektronischer Form zu melden.
Die Apothekerversorgung Berlin und deren Mitglieder profitieren durch das elektronisch abgewickelte Verfahren, denn die Übermittlung des exakten monatlich zu zahlenden Beitrags beschleunigt u.a. erheblich die Beitragsverbuchung. Darüber hinaus wird Ihr Versorgungswerk schneller über Änderungen, die das Mitgliedschaftsverhältnis betreffen, informiert und kann dadurch zeitnah die Bearbeitung aufnehmen.
Meldung von Arbeitnehmern bei der Apothekerkammer Berlin
Die Apothekenleiter haben den Beginn und die Beendigung einer Beschäftigung von pharmazeutischem Personal innerhalb von 8 Tagen der Apothekerkammer Berlin zu melden (vgl. § 3 der Meldeordnung der Apothekerkammer Berlin). Dies gilt auch für Pharmaziepraktikanten. Diese Meldung an die Kammer ist auch für die Apothekerversorgung Berlin wichtig, damit das Versorgungswerk die Mitglieder anschreiben kann und z.B. keine Fristen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht versäumt werden.
Arbeitgeberanteil zum Rentenversicherungsbeitrag
Apothekerinnen und Apotheker, die zu Gunsten der Apothekerversorgung Berlin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 172 Abs. 2 SGB VI einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses zu den Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe der Hälfte des Pflichtbeitrages zur Apothekerversorgung Berlin. Dies gilt auch für Pharmaziepraktikanten.