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Neue geringfügige Beschäftigung? Bitte melden Sie sich

Was muss ich bei einer geringfügigen Beschäftigung beachten?

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn Ihr Arbeitsentgelt regelmäßig 520 Euro monatlich nicht übersteigt. Nehmen Sie eine geringfügige Beschäftigung auf, unterliegen Sie - wie bei einer normalen Beschäftigung auch - grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und sind gleichzeitig beitragspflichtig im Versorgungswerk. Wenn Sie also nichts unternehmen, zahlen Sie zwei Rentenversicherungsbeiträge – an die gesetzliche Rentenversicherung und an die Apothekerversorgung Berlin. Um dies zu vermeiden, haben Sie zwei Optionen:

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten der Apothekerversorgung Berlin

  • Sie beantragen die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten der Apothekerversorgung Berlin elektronisch

  • Sie entrichten Versorgungsabgaben an das Versorgungswerk in Höhe von derzeit 18,6 % Ihres Bruttogehaltes

  • die Versorgungsabgaben steigern Ihre hiesigen Rentenanwartschaften

  • Sie zahlen keine Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung (DRV)

  • der Befreiungsantrag ist für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung bindend und nicht mehr revidierbar

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und vom Versorgungswerk

  • Sie wollen weder an das Versorgungswerk noch an die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge leisten

  • Sie müssen den Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1b SGB VI über Ihren Arbeitgeber stellen, bitte sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an

  • Ihr Arbeitgeber muss der Minijob-Zentrale innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages die Befreiung melden

  • Wird die Befreiung verspätet gemeldet, gilt sie erst vom Tag des Eingangs bei der Minijob-Zentrale; für die Zwischenzeit sind dann Beiträge an die Apothekerversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, versäumen Sie daher bitte die Frist nicht

  • der Befreiungsantrag ist für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung bindend und nicht mehr revidierbar