Anwartschaftsmitteilungen
Ihre Renteninformation kommt im Mai
06.04.2022
Kapitalanlage: Wohnen
Gute soziale Mischung - Nachhaltigkeit inklusive
13.02.2022
Tätigkeit von Apothekern in Corona-Impfzentren (CIZ) und Apotheken
Was muss ich in diesem Fall bei meiner Rentenversicherung beachten?
31.01.2022
Bescheinigung für das Finanzamt
Das Schreiben erhalten Sie demnächst.
11.01.2022
Logistik in der Kapitalanlage
Ein großer Gewinner der Corona Krise!
24.11.2021
Anwartschaften und Renten steigen zum 1. Januar
0,5% Dynamisierung trotz Corona
23.09.2021
"Friedenauer Höhe"
Grundsteinlegung für neues Wohnquartier in Berlin
22.09.2021
Urteil zur DRV-Befreiung
Erstreckung auf befristete berufsfremde Tätigkeiten unter bestimmten Bedingungen möglich
17.08.2021
Alters-Teilrente - Post für Sie
1961 Geborene erhalten Info-Schreiben
03.08.2021
Investition in digitale und soziale Infrastruktur
Apothekerversorgung Berlin zeichnet großen Infrastrukturfonds
20.07.2021
Neue stellvertretende Vorsitzende
Verwaltungsausschuss wählt Brigitte Buchin zur Vertretung des Vorsitzenden
23.06.2021
Apothekerversorgung Berlin unterzeichnet die (UN) PRI
Kapitalanlage: Nachhaltigkeit
20.06.2021
Neue stellvertretende Vorsitzende
Aufsichtsausschuss wählt Steffi Brennauer zur Vertretung des Vorsitzenden
14.06.2021
Doppelbesteuerung von Renten
Inwieweit betreffen die aktuellen Urteile des Bundesfinanzhofs AVB-Mitglieder?
06.06.2021
Neue Brandenburger Vertreter für Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss
Stephan Creuzburg und Dr. Jürgen Kögel beenden nach fast 30 Jahren ihre Ausschussarbeit
20.05.2021
Neu im Kiosk
Informationen zum Übergang in den Ruhestand und zum Thema Datenschutz
19.05.2021
Es sind Unsicherheiten entstanden, weil der Bundesgesetzgeber § 130 SGB IV nunmehr dahingehend geändert hat, dass die Tätigkeitsausübung “in einem Impfzentrum oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam“ nicht nur für Ärzte, sondern auch für Apotheker rückwirkend für den Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2022 nicht der Beitragspflicht zu den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) unterliegt.
Für Apothekerinnen und Apotheker, die in berufsständischen Versorgungswerken versichert sind, ist § 130 SGB IV jedoch nicht einschlägig. Da Versorgungswerke nicht Leistungsträger im Sinne der Sozialversicherung gemäß § 12 iVm §§ 18 bis 29 SGB I sind, gelten die Regelungen des SGB VI für sie nicht. Es sind also Versorgungsabgaben zum Versorgungswerk in der satzungsgemäßen Höhe zu entrichten. Durch die Beitragszahlung wird eine rentenschädliche Lücke im Versicherungsverlauf vermieden.
Üben Sie eine Impftätigkeit in einem Impfzentrum oder einer Apotheke im Angestelltenverhältnis oder auf Honorarbasis aus, sind hierfür die satzungsgemäßen Rentenbeiträge zur Apothekerversorgung Berlin zu entrichten. Bei Tätigkeitsaufnahme in einem Angestelltenverhältnis in einem Impfzentrum ist kein Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der DRV Bund zu stellen, da die Tätigkeit für den genannten Zeitraum nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Sollten Sie in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Unternehmen stehen, das Sie im Wege der Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG als Verleiher einem Betreiber eines Impf- oder Testzentrums zur Arbeitsleistung überlässt, sind die §§ 130, 131 SGB IV nicht einschlägig. Betroffene Mitglieder können somit die Befreiung von der DRV Bund zugunsten der Apothekerversorgung Berlin für das Beschäftigungsverhältnis beantragen. Wird die Befreiung durch die DRV ausgesprochen, sind einkommensbezogene Versorgungsabgaben (RV-Beiträge) aus dem Beschäftigungsverhältnis an das Versorgungswerk zu entrichten.