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Kapitalanlage: Wohnen
Gute soziale Mischung - Nachhaltigkeit inklusive
13.02.2022
Tätigkeit von Apothekern in Corona-Impfzentren (CIZ) und Apotheken
Was muss ich in diesem Fall bei meiner Rentenversicherung beachten?
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11.01.2022
Logistik in der Kapitalanlage
Ein großer Gewinner der Corona Krise!
24.11.2021
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0,5% Dynamisierung trotz Corona
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Urteil zur DRV-Befreiung
Erstreckung auf befristete berufsfremde Tätigkeiten unter bestimmten Bedingungen möglich
17.08.2021
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20.07.2021
Normalerweise ist eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (DRV-Befreiung) für die Mitglieder von Versorgungswerken nur dann möglich, wenn sie berufsspezifische Tätigkeiten ausüben. Bei der Ausübung von berufsfremden Tätigkeiten dagegen müssen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt werden.
Doch was ist, wenn die berufsfremde Tätigkeit nur vorübergehend nach einem Job-Wechsel ausgeübt wird? Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht (BSG) befasst und ist in seinem Urteil vom 11. März 2021 - B 5 RE 2/20 R - dessen Begründung jetzt veröffentlicht wurde, zu folgendem Schluss gekommen:
Auch bei berufsfremden Tätigkeiten ist eine DRV-Befreiung möglich, wenn ein Mitglied eines Versorgungswerkes
Wird jedoch die 3-Monats-Antragsfrist versäumt, kann aufgrund des BSG-Urteils keine DRV-Befreiung mehr erfolgen, also auch nicht erst mit Wirkung ab Antragseingang.